131.217
CH
Art. 72 Verfassung des Kantons Glarus, (1988) - Ständerat
1988; Drittes Kapitel: Politische Rechte der Bürger und Landsgemeinde
Art. 72 1988 · Ständerat
Die Stimmberechtigten wählen die beiden Mitglieder des Ständerates an der Urne nach dem Mehrheitswahlverfahren.