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Art. 72 Verfassung des Kantons Glarus, (1988) - Ständerat

1988; Drittes Kapitel: Politische Rechte der Bürger und Landsgemeinde
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Art. 72 1988 · Ständerat

Die Stimmberechtigten wählen die beiden Mitglieder des Ständerates an der Urne nach dem Mehrheitswahlverfahren.

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