Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.217 CH

Art. 71 Verfassung des Kantons Glarus, (1988) - Regierungsrat

1988; Drittes Kapitel: Politische Rechte der Bürger und Landsgemeinde
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (158 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 71 1988 · Regierungsrat

Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder des Regierungsrates an der Urne nach dem Mehrheitswahlverfahren.

← Art. 70 1988 Verfassung des Kantons Glarus, (1988) Art. 72 1988 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →