131.217
CH
Art. 71 Verfassung des Kantons Glarus, (1988) - Regierungsrat
1988; Drittes Kapitel: Politische Rechte der Bürger und Landsgemeinde
Art. 71 1988 · Regierungsrat
Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder des Regierungsrates an der Urne nach dem Mehrheitswahlverfahren.