131.217
CH
Art. 7 Verfassung des Kantons Glarus, (1988) - Kirchen- und Kultusfreiheit
1988; Erstes Kapitel: Allgemeine Grundsätze
Art. 7 1988 · Kirchen- und Kultusfreiheit
Die freie Bildung religiöser Gemeinschaften und die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen sind gewährleistet, soweit sie nicht die öffentliche Ordnung oder den konfessionellen Frieden ernsthaft beeinträchtigen.