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Art. 7 Verfassung des Kantons Glarus, (1988) - Kirchen- und Kultusfreiheit

1988; Erstes Kapitel: Allgemeine Grundsätze
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Art. 7 1988 · Kirchen- und Kultusfreiheit

Die freie Bildung religiöser Gemeinschaften und die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen sind gewährleistet, soweit sie nicht die öffentliche Ordnung oder den konfessionellen Frieden ernsthaft beeinträchtigen.

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