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CH
Art. 63 Verfassung des Kantons Glarus, (1988) - Einberufung
1988; Drittes Kapitel: Politische Rechte der Bürger und Landsgemeinde
Art. 63 1988 · Einberufung
Die ordentliche Landsgemeinde versammelt sich am ersten Sonntag im Mai in Glarus.
Der Regierungsrat entscheidet über eine allfällige Verschiebung.
Eine ausserordentliche Landsgemeinde findet statt, wenn die Landsgemeinde es beschliesst, wenn es mindestens 2000 Stimmberechtigte unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände verlangen oder wenn der Landrat die Stimmberechtigten zur Behandlung dringlicher Geschäfte zusammenruft.
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Der Regierungsrat kann Massnahmen zur Erleichterung der Teilnahme treffen, besonders für Stimmberechtigte aus entfernteren Gemeinden.