131.217
CH
Art. 52 Verfassung des Kantons Glarus, (1988) - Finanzhaushalt
1988; Zweites Kapitel: Öffentliche Aufgaben und Finanzordnung
Art. 52 1988 · Finanzhaushalt
Der Kanton, die Gemeinden und die andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften müssen ihren Haushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung, der Wirkungsorientierung, der Zielorientierung und des Verbots der Zweckbindung von Hauptsteuern, unter Vorbehalt der Bausteuer, führen.
Das Gesetz bestimmt die Einzelheiten der Ausgabenbefugnisse.
Es regelt Umfang und Durchführung von Finanzkontrollen durch unabhängige Organe.
Der Kanton und die Gemeinden erstellen Finanzplanungen.