131.217
CH
Art. 46 Verfassung des Kantons Glarus, (1988) - Öffentlicher Verkehr und Energie
1988; Zweites Kapitel: Öffentliche Aufgaben und Finanzordnung
Art. 46 1988 · Öffentlicher Verkehr und Energie
Der Kanton und die Gemeinden fördern den öffentlichen Verkehr. Sie können sich an Verkehrsunternehmen beteiligen oder solche betreiben.
Der Kanton und die Gemeinden fördern eine ausreichende und umweltgerechte Energieversorgung sowie einen sparsamen Energieverbrauch. Sie können sich an Werken für die Energieversorgung beteiligen oder solche betreiben.