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Art. 46 Verfassung des Kantons Glarus, (1988) - Öffentlicher Verkehr und Energie

1988; Zweites Kapitel: Öffentliche Aufgaben und Finanzordnung
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Art. 46 1988 · Öffentlicher Verkehr und Energie

Der Kanton und die Gemeinden fördern den öffentlichen Verkehr. Sie können sich an Verkehrsunternehmen beteiligen oder solche betreiben.

Der Kanton und die Gemeinden fördern eine ausreichende und umweltgerechte Energieversorgung sowie einen sparsamen Energieverbrauch. Sie können sich an Werken für die Energieversorgung beteiligen oder solche betreiben.

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