131.217
CH
Art. 45 Verfassung des Kantons Glarus, (1988) - Waldwirtschaft
1988; Zweites Kapitel: Öffentliche Aufgaben und Finanzordnung
Art. 45 1988 · Waldwirtschaft
Der Kanton ordnet durch Gesetz die Massnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Wälder.
Der Kanton und die Gemeinden können in Ergänzung des Bundesrechts Massnahmen zur Förderung der Forstwirtschaft treffen.