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Art. 45 Verfassung des Kantons Glarus, (1988) - Waldwirtschaft

1988; Zweites Kapitel: Öffentliche Aufgaben und Finanzordnung
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Art. 45 1988 · Waldwirtschaft

Der Kanton ordnet durch Gesetz die Massnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Wälder.

Der Kanton und die Gemeinden können in Ergänzung des Bundesrechts Massnahmen zur Förderung der Forstwirtschaft treffen.

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