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Art. 44 Verfassung des Kantons Glarus, (1988) - Landwirtschaft

1988; Zweites Kapitel: Öffentliche Aufgaben und Finanzordnung
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Art. 44 1988 · Landwirtschaft

Der Kanton kann in Ergänzung des Bundesrechts Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft treffen.

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