131.217
CH
Art. 40 Verfassung des Kantons Glarus, (1988) - Kulturförderung; Erwachsenenbildung; Jugendarbeit
1988; Zweites Kapitel: Öffentliche Aufgaben und Finanzordnung
Art. 40 1988 · Kulturförderung; Erwachsenenbildung; Jugendarbeit
Der Kanton und die Gemeinden fördern das kulturelle, künstlerische und wissenschaftliche Schaffen.
Sie unterstützen die Erwachsenenbildung.
Sie fördern die Jugendarbeit.