Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.217 CH

Art. 40 Verfassung des Kantons Glarus, (1988) - Kulturförderung; Erwachsenenbildung; Jugendarbeit

1988; Zweites Kapitel: Öffentliche Aufgaben und Finanzordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (158 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 40 1988 · Kulturförderung; Erwachsenenbildung; Jugendarbeit

Der Kanton und die Gemeinden fördern das kulturelle, künstlerische und wissenschaftliche Schaffen.

Sie unterstützen die Erwachsenenbildung.

Sie fördern die Jugendarbeit.

← Art. 39 1988 Verfassung des Kantons Glarus, (1988) Art. 41 1988 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →