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Art. 4 Verfassung des Kantons Glarus, (1988) - Rechtsgleichheit

1988; Erstes Kapitel: Allgemeine Grundsätze
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Art. 4 1988 · Rechtsgleichheit

Die Rechtsgleichheit ist für jedermann gewährleistet.

Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Sprache, seiner Rasse, seiner Heimat oder Herkunft, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Ansichten benachteiligt oder bevorzugt werden.

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