131.217
CH
Art. 4 Verfassung des Kantons Glarus, (1988) - Rechtsgleichheit
1988; Erstes Kapitel: Allgemeine Grundsätze
Art. 4 1988 · Rechtsgleichheit
Die Rechtsgleichheit ist für jedermann gewährleistet.
Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Sprache, seiner Rasse, seiner Heimat oder Herkunft, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Ansichten benachteiligt oder bevorzugt werden.