131.217
CH
Art. 39 Verfassung des Kantons Glarus, (1988) - Sonderschulen und Erziehungsheime
1988; Zweites Kapitel: Öffentliche Aufgaben und Finanzordnung
Art. 39 1988 · Sonderschulen und Erziehungsheime
Geistig und körperlich behinderte Kinder erhalten unentgeltlich eine angemessene Erziehung und Ausbildung.
Der Kanton unterstützt oder führt Sonderschulen und Erziehungsheime.
Das Gesetz regelt die Aufsicht des Kantons über die Sonderschulen und Erziehungsheime.