Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.217 CH

Art. 39 Verfassung des Kantons Glarus, (1988) - Sonderschulen und Erziehungsheime

1988; Zweites Kapitel: Öffentliche Aufgaben und Finanzordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (158 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39 1988 · Sonderschulen und Erziehungsheime

Geistig und körperlich behinderte Kinder erhalten unentgeltlich eine angemessene Erziehung und Ausbildung.

Der Kanton unterstützt oder führt Sonderschulen und Erziehungsheime.

Das Gesetz regelt die Aufsicht des Kantons über die Sonderschulen und Erziehungsheime.

← Art. 38 1988 Verfassung des Kantons Glarus, (1988) Art. 40 1988 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →