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Art. 35 Verfassung des Kantons Glarus, (1988) - Schulpflicht

1988; Zweites Kapitel: Öffentliche Aufgaben und Finanzordnung
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Art. 35 1988 · Schulpflicht

Der Schulbesuch ist innerhalb der gesetzlichen Altersgrenzen obligatorisch.

Jedermann soll die öffentlichen Schulen ohne Beeinträchtigung seiner Glaubens- und Gewissensfreiheit besuchen können.

Beiden Geschlechtern sind die gleichen Ausbildungsmöglichkeiten zu gewährleisten.

Während der obligatorischen Schulzeit ist der Unterricht an allen öffentlichen Schulen für Kantonseinwohner unentgeltlich. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Lehr- und Unterrichtsmittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

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