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Art. 33 Verfassung des Kantons Glarus, (1988) - Spitäler und Heime

1988; Zweites Kapitel: Öffentliche Aufgaben und Finanzordnung
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Art. 33 1988 · Spitäler und Heime

Der Kanton gewährleistet den Betrieb eines Spitals mit Standort im Kanton Glarus (Kantonsspital). Das Gesetz regelt die vom Kantonsspital zu erbringenden Leistungen und die Rechtsform.

Der Kanton gewährleistet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung.

...

Das Gesetz regelt die Aufsicht.

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