131.217
CH
Art. 33 Verfassung des Kantons Glarus, (1988) - Spitäler und Heime
1988; Zweites Kapitel: Öffentliche Aufgaben und Finanzordnung
Art. 33 1988 · Spitäler und Heime
Der Kanton gewährleistet den Betrieb eines Spitals mit Standort im Kanton Glarus (Kantonsspital). Das Gesetz regelt die vom Kantonsspital zu erbringenden Leistungen und die Rechtsform.
Der Kanton gewährleistet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung.
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Das Gesetz regelt die Aufsicht.