131.217
CH
Art. 32 Verfassung des Kantons Glarus, (1988) - Allgemeines
1988; Zweites Kapitel: Öffentliche Aufgaben und Finanzordnung
Art. 32 1988 · Allgemeines
Der Kanton und die Gemeinden fördern die Volksgesundheit, die Gesundheitsvorsorge und die Krankenpflege.
Das Gesetz regelt die Aufsicht des Kantons über das Gesundheitswesen.
Der Kanton ordnet das Medizinalwesen und die Gesundheitspolizei.
...