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Art. 32 Verfassung des Kantons Glarus, (1988) - Allgemeines

1988; Zweites Kapitel: Öffentliche Aufgaben und Finanzordnung
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Art. 32 1988 · Allgemeines

Der Kanton und die Gemeinden fördern die Volksgesundheit, die Gesundheitsvorsorge und die Krankenpflege.

Das Gesetz regelt die Aufsicht des Kantons über das Gesundheitswesen.

Der Kanton ordnet das Medizinalwesen und die Gesundheitspolizei.

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