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Art. 3 Verfassung des Kantons Glarus, (1988) - Persönlichkeit, Würde und Freiheit des Menschen

1988; Erstes Kapitel: Allgemeine Grundsätze
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Art. 3 1988 · Persönlichkeit, Würde und Freiheit des Menschen

Persönlichkeit, Würde und Freiheit des Menschen sind unantastbar.

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