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Art. 2 Verfassung des Kantons Glarus, (1988) - Geltung der Grundrechte

1988; Erstes Kapitel: Allgemeine Grundsätze
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Art. 2 1988 · Geltung der Grundrechte

Alle Staatsgewalt ist durch die Grundrechte beschränkt.

Jedermann soll bei der Ausübung seiner Grundrechte die Rechte anderer achten.

Die Grundrechte können nur im Rahmen der Verfassung und aufgrund des Gesetzes eingeschränkt werden. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr.

Kein Eingriff in die Freiheit darf weiter gehen, als es ein zulässiger Zweck und ein überwiegendes öffentliches Interesse erfordern.

In der Ausübung privatrechtlicher Befugnisse haben Kanton und Gemeinden Sinn und Geist der Grundrechte zu wahren.

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