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Art. 142 Verfassung des Kantons Glarus, (1988) - Aufhebung bisherigen Rechts

1988; Neuntes Kapitel: Schlussbestimmungen
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Art. 142 1988 · Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verfassung des Kantons Glarus vom 22. Mai 1887 ist aufgehoben.

Bestimmungen des bisherigen Rechts, die der vorliegenden Verfassung widersprechen, sind aufgehoben.

Vorbehalten bleiben die folgenden Artikel.

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