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CH
Art. 142 Verfassung des Kantons Glarus, (1988) - Aufhebung bisherigen Rechts
1988; Neuntes Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 142 1988 · Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verfassung des Kantons Glarus vom 22. Mai 1887 ist aufgehoben.
Bestimmungen des bisherigen Rechts, die der vorliegenden Verfassung widersprechen, sind aufgehoben.
Vorbehalten bleiben die folgenden Artikel.