131.216.2
CH
Art. 2 Verfassung des Kantons Nidwalden, (1965)
1965; I. Die Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger ; A. Grundrechte; Rechtsgleichheit
Art. 2 1965
Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.
Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Herkunft, seiner Sprache, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner weltanschaulichen, politischen oder religiösen Überzeugung benachteiligt oder bevorzugt werden.
Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau.