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Art. 2 Verfassung des Kantons Uri, (1984) - Staatsziele

1984; 1. Kapitel: Grundsätze
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Art. 2 1984 · Staatsziele

Der Kanton und die Gemeinden streben insbesondere an: a. eine gerechte Ordnung für das friedliche Zusammenleben der Menschen zu schaffen; b. Rechte und Freiheiten des Einzelnen und der Familie zu schützen und Grundlagen für deren Verwirklichung bereitzustellen; c. die Voraussetzungen für ein menschengerechtes Dasein herzustellen.

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