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Art. 116 Verfassung des Kantons Uri, (1984) - Zuständigkeit der Stimmberechtigten

1984; 7. Kapitel: Organisation und Zuständigkeiten des Staates
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Art. 116 1984 · Zuständigkeit der Stimmberechtigten

Die Stimmberechtigten haben die gleichen Befugnisse wie jene der Einwohnergemeinde, jedoch beschränkt auf die Angelegenheiten der Ortsbürgergemeinde.

Sie wählen den Ortsbürgerrat.

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