131.213
CH
§ 2 Verfassung des Kantons Luzern, (2007) - Grundsätze staatlichen Handelns
2007; I. Allgemeines
§ 2 2007 · Grundsätze staatlichen Handelns
Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.