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§ 2 Verfassung des Kantons Luzern, (2007) - Grundsätze staatlichen Handelns

2007; I. Allgemeines
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§ 2 2007 · Grundsätze staatlichen Handelns

Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.

Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.

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