Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 91 Verfassung des Kantons Zürich, (2005)

2005; 7. Kapitel: Gemeinden; B. Zusammenarbeit der Gemeinden; Vertragliche Zusammenarbeit
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Art. 91 2005

Zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben können die Gemeinden untereinander Verträge abschliessen.

Das Gesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen Verträge von den Stimmberechtigten oder dem Parlament genehmigt werden müssen.

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