131.211
CH
Art. 91 Verfassung des Kantons Zürich, (2005)
2005; 7. Kapitel: Gemeinden; B. Zusammenarbeit der Gemeinden; Vertragliche Zusammenarbeit
Art. 91 2005
Zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben können die Gemeinden untereinander Verträge abschliessen.
Das Gesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen Verträge von den Stimmberechtigten oder dem Parlament genehmigt werden müssen.