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Art. 87 Verfassung des Kantons Zürich, (2005)

2005; 7. Kapitel: Gemeinden; A. Allgemeine Bestimmungen; Gemeindeorganisation
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Art. 87 2005

Die Organe der Gemeinde sind: a. die Gesamtheit der Stimmberechtigten; b. der Gemeindevorstand; c. die weiteren vom Gesetz bezeichneten Behörden.

Die politische Gemeinde kann an Stelle der Gemeindeversammlung ein Gemeindeparlament einrichten.

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