131.211
CH
Art. 87 Verfassung des Kantons Zürich, (2005)
2005; 7. Kapitel: Gemeinden; A. Allgemeine Bestimmungen; Gemeindeorganisation
Art. 87 2005
Die Organe der Gemeinde sind: a. die Gesamtheit der Stimmberechtigten; b. der Gemeindevorstand; c. die weiteren vom Gesetz bezeichneten Behörden.
Die politische Gemeinde kann an Stelle der Gemeindeversammlung ein Gemeindeparlament einrichten.