Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 86 Verfassung des Kantons Zürich, (2005)

2005; 7. Kapitel: Gemeinden; A. Allgemeine Bestimmungen; Volksrechte in der Gemeinde
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Art. 86 2005

Das Gesetz regelt die Volksrechte in der Gemeinde. Es sieht insbesondere ein Initiativrecht, ein Referendumsrecht und ein Anfragerecht vor.

Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne über: a. Ausgaben, die einen in der Gemeindeordnung festgelegten Betrag übersteigen; b. Geschäfte, die in Verfassung, Gesetz oder Gemeindeordnung besonders bezeichnet sind.

In der Gemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird.

Das Gesetz bezeichnet die Geschäfte, die von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind.

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