Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 85 Verfassung des Kantons Zürich, (2005)

2005; 7. Kapitel: Gemeinden; A. Allgemeine Bestimmungen; Gemeindeautonomie
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Art. 85 2005

Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten selbstständig. Das kantonale Recht gewährt ihnen möglichst weiten Handlungsspielraum.

Der Kanton berücksichtigt die möglichen Auswirkungen seines Handelns auf die Gemeinden, die Städte und auf die Agglomerationen.

Er hört die Gemeinden rechtzeitig an.

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