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Art. 83 Verfassung des Kantons Zürich, (2005)

2005; 7. Kapitel: Gemeinden; A. Allgemeine Bestimmungen; Arten und Aufgaben
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Art. 83 2005

Die politischen Gemeinden nehmen alle öffentlichen Aufgaben wahr, für die weder Bund noch Kanton zuständig sind.

Aufgaben im Bereich von Schule und Bildung können von Schulgemeinden wahrgenommen werden.

Die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden sind selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

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