131.211
CH
Art. 79 Verfassung des Kantons Zürich, (2005)
2005; 6. Kapitel: Behörden; D. Rechtspflege; Normenkontrolle
Art. 79 2005
Die Gerichte und die vom Volk gewählten kantonalen Behörden wenden Bestimmungen, die gegen übergeordnetes Recht verstossen, nicht an.
Kantonale Erlasse mit Ausnahme der Verfassung und der Gesetze können bei einem vom Gesetz bezeichneten obersten Gericht angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass sie gegen übergeordnetes Recht verstossen.
Die Anfechtbarkeit kommunaler Erlasse regelt das Gesetz.