Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 79 Verfassung des Kantons Zürich, (2005)

2005; 6. Kapitel: Behörden; D. Rechtspflege; Normenkontrolle
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Art. 79 2005

Die Gerichte und die vom Volk gewählten kantonalen Behörden wenden Bestimmungen, die gegen übergeordnetes Recht verstossen, nicht an.

Kantonale Erlasse mit Ausnahme der Verfassung und der Gesetze können bei einem vom Gesetz bezeichneten obersten Gericht angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass sie gegen übergeordnetes Recht verstossen.

Die Anfechtbarkeit kommunaler Erlasse regelt das Gesetz.

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