131.211
CH
Art. 76 Verfassung des Kantons Zürich, (2005)
2005; 6. Kapitel: Behörden; D. Rechtspflege; Zivil- und Strafrechtspflege
Art. 76 2005
Für Zivil- und Strafverfahren sieht das Gesetz zwei gerichtliche Instanzen vor. Das Gesetz sieht in begründeten Fällen Ausnahmen vor, wenn das Bundesrecht die Beurteilung durch eine einzige kantonale Instanz zulässt.
Die zweite Instanz prüft umfassend, ob die Vorinstanz das Recht richtig angewandt hat. Sie muss bezüglich der Feststellung des Sachverhaltes mindestens offensichtliche Fehler richtig stellen können.
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