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Art. 71 Verfassung des Kantons Zürich, (2005)

2005; 6. Kapitel: Behörden; C. Regierungsrat; Weitere Aufgaben
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Art. 71 2005

Der Regierungsrat: a. wahrt die öffentliche Ordnung und Sicherheit; b. bereitet Wahlen und Abstimmungen vor und führt sie durch; c. vertritt den Kanton nach innen und aussen; d. nimmt die ihm übertragenen Wahlen vor; e. vollzieht die vollstreckbaren Urteile; f. berichtet dem Kantonsrat jährlich über seine Tätigkeit; g. äussert sich zu Vernehmlassungsvorlagen und im Hinblick auf aussenpolitische Entscheide des Bundes und teilt seine Stellungnahmen dem Kantonsrat mit.

Er erfüllt alle in Verfassung und Gesetz genannten weiteren Aufgaben, soweit sie nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind.

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