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Art. 69 Verfassung des Kantons Zürich, (2005)

2005; 6. Kapitel: Behörden; C. Regierungsrat; Interkantonale und internationale Zusammenarbeit
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Art. 69 2005

Der Regierungsrat handelt interkantonale und internationale Verträge aus. Er ist im Rahmen seiner Verordnungskompetenz allein für deren Abschluss zuständig.

Er informiert die zuständige Kommission des Kantonsrates laufend und umfassend über Vorhaben der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit.

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