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Art. 63 Verfassung des Kantons Zürich, (2005)

2005; 6. Kapitel: Behörden; C. Regierungsrat; Nebentätigkeit
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Art. 63 2005

Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen keine andere bezahlte Tätigkeit ausüben.

Ausgenommen ist die vom Kantonsrat bewilligte Vertretung des Kantons in Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts.

Der Bundesversammlung dürfen höchstens zwei Mitglieder des Regierungsrates angehören.

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