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Art. 46 Verfassung des Kantons Zürich, (2005)

2005; 6. Kapitel: Behörden; A. Allgemeine Bestimmungen; Staatshaftung
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Art. 46 2005

Der Kanton, die Gemeinden und die Organisationen des öffentlichen Rechts haften kausal für den Schaden, den Behörden oder Personen in ihrem Dienst durch rechtswidrige amtliche Tätigkeit oder Unterlassung verursacht haben.

Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, haften kausal für den Schaden, den sie dabei durch rechtswidrige Tätigkeit oder Unterlassung verursachen. Die auftraggebende Stelle haftet subsidiär.

Das Gesetz kann eine Haftung aus Billigkeit vorsehen.

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