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Art. 41 Verfassung des Kantons Zürich, (2005)

2005; 6. Kapitel: Behörden; A. Allgemeine Bestimmungen; Amtsdauer
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Art. 41 2005

Die Amtsdauer der Behördenmitglieder beträgt vier Jahre.

Für die Richterinnen und Richter beträgt sie sechs Jahre.

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