131.211
CH
Art. 41 Verfassung des Kantons Zürich, (2005)
2005; 6. Kapitel: Behörden; A. Allgemeine Bestimmungen; Amtsdauer
Art. 41 2005
Die Amtsdauer der Behördenmitglieder beträgt vier Jahre.
Für die Richterinnen und Richter beträgt sie sechs Jahre.