Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.211 CH

Art. 40 Verfassung des Kantons Zürich, (2005)

2005; 6. Kapitel: Behörden; A. Allgemeine Bestimmungen; Wählbarkeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (146 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 40 2005

In den Kantonsrat, den Regierungsrat, die obersten kantonalen Gerichte und den Ständerat kann gewählt werden, wer in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.

Für die Wahl in die obersten kantonalen Gerichte kann das Gesetz weitere Wählbarkeitsvoraussetzungen, Ausnahmen von der Wohnsitzpflicht und Bestimmungen zur Amtsdauer festlegen.

Wer in die übrigen Behörden gewählt werden kann, bestimmt das Gesetz.

Kanton und Gemeinden streben eine angemessene Vertretung beider Geschlechter in Behörden und Kommissionen an.

← Art. 39 2005 Verfassung des Kantons Zürich, (2005) Art. 41 2005 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →