131.211
CH
Art. 40 Verfassung des Kantons Zürich, (2005)
2005; 6. Kapitel: Behörden; A. Allgemeine Bestimmungen; Wählbarkeit
Art. 40 2005
In den Kantonsrat, den Regierungsrat, die obersten kantonalen Gerichte und den Ständerat kann gewählt werden, wer in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.
Für die Wahl in die obersten kantonalen Gerichte kann das Gesetz weitere Wählbarkeitsvoraussetzungen, Ausnahmen von der Wohnsitzpflicht und Bestimmungen zur Amtsdauer festlegen.
Wer in die übrigen Behörden gewählt werden kann, bestimmt das Gesetz.
Kanton und Gemeinden streben eine angemessene Vertretung beider Geschlechter in Behörden und Kommissionen an.