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Art. 33 Verfassung des Kantons Zürich, (2005)

2005; 5. Kapitel: Volksrechte; C. Volksabstimmungen; Fakultatives Referendum
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Art. 33 2005

Dem Volk werden auf Verlangen zur Abstimmung unterbreitet: a. der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen; b. interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Gesetzesrang hat; c. Beschlüsse des Kantonsrates, die durch Gesetz dem Referendum unterstellt sind; d. Beschlüsse des Kantonsrates über: 1. neue einmalige Ausgaben von mehr als 4 Millionen Franken, 2. neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als 400 000 Franken; e. Beschlüsse des Kantonsrates von grundlegender Bedeutung, die langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben; f. die Grundzüge der Vernehmlassung des Kantons zu Vorlagen des Bundes, die von grundlegender Bedeutung sind, langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben und auf Bundesebene nicht dem Referendum unterstellt sind.

Eine Volksabstimmung können verlangen: a. 3000 Stimmberechtigte (Volksreferendum); b. 12 politische Gemeinden, die Stadt Zürich oder die Stadt Winterthur (Gemeindereferendum); c. 45 Mitglieder des Kantonsrates (Kantonsratsreferendum).

Die Volksabstimmung muss innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses schriftlich verlangt werden. Beim Kantonsratsreferendum beträgt die Frist 14 Tage ab Beschluss des Rates.

Die Gemeinden bestimmen , welches Organ das Gemeindereferendum ergreifen kann. Die Stadt Zürich und die Stadt Winterthur können nur mit Beschluss ihres Parlaments das Referendum alleine ergreifen.

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