131.211
CH
Art. 3 Verfassung des Kantons Zürich, (2005)
2005; 1. Kapitel: Grundlagen; Gewaltenteilung
Art. 3 2005
Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht beruhen auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung.
Niemand darf staatliche Macht unkontrolliert oder unbegrenzt ausüben.