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Art. 3 Verfassung des Kantons Zürich, (2005)

2005; 1. Kapitel: Grundlagen; Gewaltenteilung
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Art. 3 2005

Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht beruhen auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung.

Niemand darf staatliche Macht unkontrolliert oder unbegrenzt ausüben.

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