131.211
CH
Art. 2 Verfassung des Kantons Zürich, (2005)
2005; 1. Kapitel: Grundlagen; Rechtsstaatliche Grundsätze
Art. 2 2005
Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
Behörden und Private handeln nach Treu und Glauben.