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Art. 2 Verfassung des Kantons Zürich, (2005)

2005; 1. Kapitel: Grundlagen; Rechtsstaatliche Grundsätze
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Art. 2 2005

Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.

Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

Behörden und Private handeln nach Treu und Glauben.

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