131.211
CH
Art. 142 Verfassung des Kantons Zürich, (2005)
2005; 12. Kapitel: Übergangsbestimmungen; Behörden
Art. 142 2005
Mitglieder von Behörden bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer nach bisherigem Recht im Amt.
Findet eine Erneuerungswahl innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung statt, erfolgt sie nach bisherigem Recht auf eine volle Amtsdauer.