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ISGLSILSIN
CH
Art. 90 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG) - Übergangsbestimmungen
ISG; 7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 90 ISG · Übergangsbestimmungen
Nach bisherigem Recht klassifizierte Informationen werden an die Bestimmungen dieses Gesetzes angepasst, sobald sie nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zum ersten Mal bearbeitet werden.
Informatikmittel müssen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingestuft werden. Technische Massnahmen zur Gewährleistung der Informationssicherheit müssen innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes umgesetzt werden.
Nach bisherigem Recht im Rahmen von Personensicherheitsprüfungen ausgestellte Sicherheits- und Risikoerklärungen sowie nach bisherigem Recht ausgestellte Betriebssicherheitserklärungen sind fünf Jahre ab deren Ausstellung gültig.