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ISGLSILSIN
CH
Art. 9 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG) - Zusammenarbeit mit Dritten
ISG; 2. Kapitel: Allgemeine Massnahmen
Art. 9 ISG · Zusammenarbeit mit Dritten
Arbeiten die verpflichteten Behörden und Organisationen mit Dritten zusammen, so sorgen sie dafür, dass die Anforderungen und Massnahmen nach diesem Gesetz in den entsprechenden Vereinbarungen und Verträgen festgehalten werden.
Sie sorgen für eine angemessene Überprüfung der Umsetzung der Massnahmen.