Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
128 ISGLSILSIN CH

Art. 9 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG) - Zusammenarbeit mit Dritten

ISG; 2. Kapitel: Allgemeine Massnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (212 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 ISG · Zusammenarbeit mit Dritten

Arbeiten die verpflichteten Behörden und Organisationen mit Dritten zusammen, so sorgen sie dafür, dass die Anforderungen und Massnahmen nach diesem Gesetz in den entsprechenden Vereinbarungen und Verträgen festgehalten werden.

Sie sorgen für eine angemessene Überprüfung der Umsetzung der Massnahmen.

← Art. 8 ISG Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG) - Zweck Art. 9 ISG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →