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Art. 87 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG) - Völkerrechtliche Verträge

ISG; 6. Kapitel: Organisation und Vollzug
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Art. 87 ISG · Völkerrechtliche Verträge

Der Bundesrat ist ermächtigt, völkerrechtliche Verträge im Bereich der Informationssicherheit abzuschliessen: a. zum Austausch von Informationen über Gefährdungen, Schwachstellen und Vorfälle im Bereich der Informationssicherheit, insbesondere von kritischen Infrastrukturen; b. zum Austausch von klassifizierten Informationen; c. zur Durchführung von Personensicherheitsprüfungen und Betriebssicherheitsverfahren; d. zur Anerkennung von Sicherheitserklärungen; e. zur Durchführung von Kontrollen.

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