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Art. 86 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG) - Kantone

ISG; 6. Kapitel: Organisation und Vollzug
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Art. 86 ISG · Kantone

Die Kantone sorgen für die periodische Überprüfung der Umsetzung und Wirksamkeit der Informationssicherheit nach Artikel 3.

Sie informieren die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit über die Ergebnisse der Überprüfungen nach Absatz 1.

Sie bezeichnen für Fragen der Informationssicherheit je eine Dienststelle als Ansprechpartnerin für die verpflichteten Behörden.

Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen die Kantone die Leistungen der Fachstellen nach diesem Gesetz für ihre eigene Informationssicherheit in Anspruch nehmen können. Die Leistungen sind gebührenpflichtig. Der Bundesrat legt die Höhe der Gebühren fest.

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