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ISGLSILSIN
CH
Art. 85 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG) - Standardanforderungen und -massnahmen
ISG; 6. Kapitel: Organisation und Vollzug
Art. 85 ISG · Standardanforderungen und -massnahmen
Der Bundesrat legt standardisierte Sicherheitsanforderungen sowie standardisierte organisatorische, personelle, technische und bauliche Massnahmen zur Gewährleistung der Informationssicherheit nach dem Stand von Wissenschaft und Technik fest.
Er kann diese Aufgabe delegieren.
Die Standardanforderungen und -massnahmen haben empfehlenden Charakter, sofern sie von den verpflichteten Behörden nicht für verbindlich erklärt werden.