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Art. 85 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG) - Standardanforderungen und -massnahmen

ISG; 6. Kapitel: Organisation und Vollzug
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Art. 85 ISG · Standardanforderungen und -massnahmen

Der Bundesrat legt standardisierte Sicherheitsanforderungen sowie standardisierte organisatorische, personelle, technische und bauliche Massnahmen zur Gewährleistung der Informationssicherheit nach dem Stand von Wissenschaft und Technik fest.

Er kann diese Aufgabe delegieren.

Die Standardanforderungen und -massnahmen haben empfehlenden Charakter, sofern sie von den verpflichteten Behörden nicht für verbindlich erklärt werden.

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