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Art. 84 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG) - Ausführungsbestimmungen

ISG; 6. Kapitel: Organisation und Vollzug
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Art. 84 ISG · Ausführungsbestimmungen

Die verpflichteten Behörden erlassen die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Der Bundesrat kann den Erlass von Ausführungsbestimmungen für Bundesratsgeschäfte der Bundeskanzlei übertragen.

Zuständigkeiten, die das vorliegende Gesetz den verpflichteten Behörden zuweist, werden für die Bundesversammlung durch die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung wahrgenommen.

Die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats gelten für die verpflichteten Behörden sinngemäss, sofern diese keine eigenen Ausführungsbestimmungen erlassen.

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