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Art. 83 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG) - Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit

ISG; 6. Kapitel: Organisation und Vollzug
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Art. 83 ISG · Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit

Die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit hat folgende Aufgaben: a. Sie berät und unterstützt die verpflichteten Behörden, deren Informationssicherheitsbeauftragte und die Kantone beim Vollzug dieses Gesetzes. b. Sie kann bei Gefährdungen der Informationssicherheit des Bundes Empfehlungen abgeben. c. Sie kann auf Antrag der verpflichteten Behörden Überprüfungen durchführen. d. Sie kann auf Antrag der verpflichteten Behörden die Risiken für die Informationssicherheit beim Einsatz neuartiger Technologien beurteilen. e. Sie kann auf Antrag der verpflichteten Behörden und Organisationen prüfen, ob deren Prozesse, Mittel, Einrichtungen, Gegenstände und Dienstleistungen den Anforderungen an die Informationssicherheit entsprechen. f. Sie kann auf Antrag der verpflichteten Behörden die Informationssicherheit bei wichtigen behördenübergreifenden Projekten steuern und koordinieren. g. Sie ist Ansprechstelle für Fachkontakte mit inländischen, ausländischen und internationalen Stellen. h. Sie erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über den Stand der Informationssicherheit des Bundes.

Die oder der Informationssicherheitsbeauftragte des Bundesrats ist gleichzeitig die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit.

Der Bundesrat regelt die Organisation der Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit. Er kann ihr weitere Aufgaben für die Bundesverwaltung und die Armee zuweisen.

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