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Art. 82 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG) - Konferenz der Informationssicherheitsbeauftragten

ISG; 6. Kapitel: Organisation und Vollzug
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Art. 82 ISG · Konferenz der Informationssicherheitsbeauftragten

Die Konferenz der Informationssicherheitsbeauftragten wird aus den Informationssicherheitsbeauftragten nach Artikel 81 Absatz 1 sowie zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Kantone und der oder dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten gebildet.

Sie hat folgende Aufgaben: a. Sie fördert den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes. b. Sie wirkt bei der Standardisierung der Anforderungen und Massnahmen nach Artikel 85 mit. c. Sie berät die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit in allen Fragen der Vollzugskoordination und in Belangen von strategischer Bedeutung. d. Sie sorgt für den Informationsaustausch insbesondere in Zusammenhang mit dem Risikomanagement sowie mit Problemen und Vorfällen im Bereich der Informationssicherheit. e. Sie sorgt für die Koordination mit den anderen Stellen, die Aufgaben im Bereich der Informationssicherheit erfüllen.

Die Konferenz gibt sich ein Geschäftsreglement.

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