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Art. 8 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG) - Risikomanagement

ISG; 2. Kapitel: Allgemeine Massnahmen
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Art. 8 ISG · Risikomanagement

Die verpflichteten Behörden und Organisationen sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür, dass die Risiken für die Informationssicherheit laufend beurteilt werden.

Sie treffen die erforderlichen Massnahmen, um die Risiken zu vermeiden oder auf ein tragbares Mass zu reduzieren.

Risiken, die getragen werden sollen, müssen nachweislich akzeptiert werden.

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