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ISGLSILSIN
CH
Art. 79 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG) - Datenaufbewahrung und -archivierung
ISG; 5. Kapitel: Massnahmen des Bundes zum Schutz der Schweiz vor Cyberbedrohungen
Art. 79 ISG · Datenaufbewahrung und -archivierung
Das BACS bewahrt Personendaten nur so lange auf, wie dies zur Erkennung von Cyberbedrohungen oder zur Bewältigung von Cybervorfällen zweckmässig ist, höchstens jedoch fünf Jahre ab der letzten Verwendung zu diesem Zweck. Bei besonders schützenswerten Personendaten beträgt die Frist zwei Jahre.
Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften der Archivierungsgesetzgebung.