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Art. 77 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG) - Internationale Zusammenarbeit

ISG; 5. Kapitel: Massnahmen des Bundes zum Schutz der Schweiz vor Cyberbedrohungen
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Art. 77 ISG · Internationale Zusammenarbeit

Das BACS kann mit ausländischen und internationalen Stellen, die für die Cybersicherheit zuständig sind, Informationen austauschen, die Aufschluss über die Identität und die Vorgehensweise der Verursacherinnen und Verursacher von Cyberangriffen geben, wenn sie diese zur Erfüllung von Aufgaben benötigen, die denjenigen des BACS entsprechen. Umfasst der Informationsaustausch auch Personendaten, sind Artikel 16 und 17 DSG zu beachten.

Der Informationsaustausch nach Absatz 1 ist nur dann zulässig, wenn die ausländischen und internationalen Stellen die bestimmungsgemässe Verwendung gewährleisten.

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