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Art. 76 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG) - Zusammenarbeit im Inland

ISG; 5. Kapitel: Massnahmen des Bundes zum Schutz der Schweiz vor Cyberbedrohungen
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Art. 76 ISG · Zusammenarbeit im Inland

Das BACS und die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen können Personendaten untereinander austauschen, sofern dies zum Schutz vor Cyberbedrohungen erforderlich ist.

Das BACS und die Fernmeldedienstanbieterinnen können Adressierungselemente und damit zusammenhängende Personendaten untereinander austauschen, sofern dies zum Schutz vor Cyberbedrohungen erforderlich ist.

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